Stromfahnder

Strompreiserhöhung: Schreiben vom Versorger prüfen, Mehrkosten berechnen und Sonderkündigungsrecht nutzen

7 Min. Lesezeit · Stand: 8. Oktober 2026

Wenn dein Versorger den Strompreis erhöht, hast du fast immer ein Sonderkündigungsrecht. Deine Kündigung muss eingehen, bevor der neue Preis gilt. Haushaltskunden mit Sondervertrag muss der Versorger mindestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung sind es sechs Wochen. Kommt die Mitteilung zu spät, ist eine Erhöhung im Sondervertrag nach Einschätzung der Verbraucherzentrale in der Regel unwirksam. So prüfst du das Schreiben, rechnest die Erhöhung auf deinen eigenen Verbrauch um und entscheidest, ob du kündigst.

Fristen und Form: Was der Versorger einhalten muss

Entscheidend ist, in welchem Vertrag du bist. Das steht auf deiner letzten Rechnung oder im Vertrag. Steht dort „Grundversorgung“ oder „Allgemeiner Tarif“, gilt die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Alle anderen Tarife sind Sonderverträge, für sie gilt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Zusammengefasst aus den Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de
PunktSondervertrag (§ 41 Abs. 5 EnWG)Grundversorgung (§ 5 StromGVV)
Vorlauf der Mitteilungbei Haushaltskunden mindestens 1 Monat vor der Änderungmindestens 6 Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben, zum Monatsbeginn
Art der Mitteilungunmittelbar an dich, einfach und verständlichzeitgleich per Brief und auf der Internetseite des Versorgers
PflichtinhaltAnlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung, Hinweis auf KündigungsrechteUmfang, Anlass und Voraussetzungen, Hinweis auf das Kündigungsrecht
Kündigungohne Frist zum Wirksamwerden der Änderung, kostenlosohne Frist zum Wirksamwerden, sonst regulär mit 2 Wochen Frist (§ 20 StromGVV)

Nach Angaben der Verbraucherzentrale reicht es nicht, die Mitteilung nur im Kundenportal zu hinterlegen. Eine E-Mail genügt nur, wenn ihr das vereinbart habt, etwa bei Online-Tarifen. Im Schreiben sollten alte und neue Preisbestandteile nebeneinanderstehen.

Eine Ausnahme gibt es: Gibt der Versorger nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, muss er dich nach § 41 Abs. 6 EnWG nicht vorab unterrichten. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dann auch nicht.

Das Schreiben in fünf Schritten prüfen

  1. Eingangsdatum notieren: Schreib auf den Brief, wann er angekommen ist, und heb den Umschlag auf. Vergleiche das Datum mit dem Tag, an dem der neue Preis gelten soll.
  2. Vertragsart klären: Grundversorgung oder Sondervertrag? Davon hängen die Frist und deine Rechte ab.
  3. Preisgarantie prüfen: Hast du eine Preisgarantie, die noch läuft? Dann ist eine Erhöhung laut Verbraucherzentrale meist nicht zulässig, soweit die Garantie den betroffenen Preisbestandteil abdeckt. Viele Garantien schließen Steuern, Umlagen oder Netzentgelte aus. Lies deshalb nach, was genau garantiert ist.
  4. Alte und neue Preise vergleichen: Arbeitspreis (Cent pro kWh) und Grundpreis (Euro pro Monat oder Jahr) jeweils alt und neu. Achte darauf, ob brutto oder netto angegeben ist.
  5. Hinweis auf das Kündigungsrecht suchen: Er muss klar im Schreiben stehen. Fehlt er oder ist die Erhöhung im Text versteckt, ist die Mitteilung angreifbar.

Wo die Preise auf deiner Rechnung stehen und was sie bedeuten, erklärt der Ratgeber Stromrechnung verstehen.

Erhöhung auf den eigenen Jahresverbrauch umrechnen

Mit Prozentangaben oder „nur wenige Cent mehr“ kannst du wenig anfangen. Rechne mit deinem Jahresverbrauch in kWh von der letzten Jahresrechnung. Arbeitspreis mal Verbrauch plus Grundpreis ergibt die Jahreskosten, einmal mit den alten und einmal mit den neuen Preisen.

Rechenbeispiel · Beispiel: 2.500 kWh im Jahr, neuer Arbeitspreis 32 Cent pro kWh

  • Alt: 2.500 kWh × 0,28 € = 700,00 € + Grundpreis 12 € × 12 = 144,00 € → 844,00 € im Jahr
  • Neu: 2.500 kWh × 0,32 € (32 Cent pro kWh) = 800,00 € + Grundpreis 14 € × 12 = 168,00 € → 968,00 € im Jahr
  • Differenz: 968,00 € − 844,00 € = 124,00 € im Jahr, also rund 10,33 € im Monat
  • Steigerung: 124 € ÷ 844 € ≈ 14,7 %
  • Neuer Monatsabschlag: 968 € ÷ 12 ≈ 80,67 € statt bisher rund 70,33 €

Die Erhöhung kostet in diesem Beispiel 124 € pro Jahr. So viel kannst du bei einem Wechsel höchstens sparen, falls ein anderer Tarif wieder günstiger ist.

Mit dem Ergebnis siehst du, ob sich ein Wechsel lohnt. Eine Anleitung dazu findest du unter Stromtarif wechseln: Wann es sich lohnt. Wie du Watt, kWh und Euro allgemein umrechnest, steht unter Stromkosten berechnen.

Mit dem Stromzähler prüfen: Preis oder Verbrauch?

Ist deine Rechnung gestiegen, muss das nicht nur am Preis liegen. Mit zwei einfachen Ablesungen trennst du Preis und Verbrauch.

  1. Am Tag vor der Preisänderung ablesen: Fotografiere den Zählerstand mit Datum und gib ihn dem Versorger durch. Nach § 12 Abs. 2 StromGVV wird der Verbrauch sonst zeitanteilig geschätzt. Mit deiner Ablesung wird genau abgegrenzt, wie viel zum alten und wie viel zum neuen Preis abgerechnet wird.
  2. Vorher und nachher vergleichen: Lies eine Woche lang täglich zur gleichen Uhrzeit ab und vergleiche den Tagesverbrauch mit dem Schnitt aus der Jahresrechnung (Jahresverbrauch ÷ 365). Liegt er deutlich darüber, ist nicht nur der Preis gestiegen.
  3. Grundlast über Nacht messen: Lies abends vor dem Schlafengehen und morgens vor dem ersten Gerät ab. Beispiel: 0,8 kWh in 8 Stunden ergeben 100 Watt Dauerverbrauch. Das sind 876 kWh im Jahr, also rund 280 € bei 32 Cent pro kWh.

Wie du die verschiedenen Zählertypen abliest, zeigt Stromzähler ablesen. Ist die Grundlast hoch, hilft Grundlast messen weiter.

Sonderkündigungsrecht nutzen: Frist und Ablauf

Nach § 41 Abs. 5 EnWG kannst du einen Sondervertrag ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Preisänderung kündigen, kostenlos und unabhängig vom Grund der Erhöhung. Gilt der neue Preis zum Beispiel ab dem 1. eines Monats, muss deine Kündigung laut Verbraucherzentrale spätestens am letzten Tag des Vormonats beim Versorger sein. In der Grundversorgung gilt das ebenfalls (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Außerdem kannst du sie jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 StromGVV).

  • Kündige selbst in Textform, also per E-Mail, über das Kontaktformular oder per Brief. Verweise auf die Preisänderung und bitte um eine schriftliche Bestätigung.
  • Lässt du den neuen Anbieter kündigen, kann das zu spät ankommen. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, selbst zu kündigen.
  • Grundversorgung: Die neuen Preise gelten für dich nicht, wenn du innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist, dass du den Wechsel zu einem neuen Lieferanten eingeleitet hast (§ 5 Abs. 3 StromGVV).
  • Notiere am Wechseltag den Zählerstand und mach ein Foto davon. Mit diesem Stand erstellen beide Versorger ihre Schluss- bzw. Startrechnung.

Abschlag, Preisgarantie und verspätete oder unklare Schreiben

Was mit dem Abschlag passiert

In der Grundversorgung darf der Versorger die Abschläge nach der Preisänderung um denselben Prozentsatz anpassen (§ 13 Abs. 2 StromGVV). Bei Sonderverträgen steht die Regel in deinen Vertragsbedingungen. Prüfe den neuen Betrag mit der Rechnung oben. Liegt er deutlich über deinen zu erwartenden Kosten, kannst du eine Korrektur verlangen. Ist er zu niedrig, droht eine Nachzahlung. Mehr dazu unter Stromabschlag anpassen und Hohe Nachzahlung.

Wenn das Schreiben zu spät kommt oder fehlt

  • Sondervertrag: Wurde dir die Erhöhung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist sie laut Verbraucherzentrale in der Regel unwirksam und es gelten die alten Preise. Im Streitfall muss der Versorger beweisen, dass die Mitteilung rechtzeitig bei dir ankam.
  • Grundversorgung: Wurde die Erhöhung nicht sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben, ist sie laut Verbraucherzentrale unwirksam. Fehlt nur der Brief, bleibt die Erhöhung wirksam, aber du hast möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz.
  • Erhöhung erst auf der Jahresrechnung entdeckt: Prüfe deine Unterlagen. Unwirksame Anteile kannst du laut Verbraucherzentrale einbehalten oder innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum zurückfordern.
  • Unklares Schreiben: Bitte den Versorger schriftlich, alte und neue Preise brutto aufzulisten und das Datum der Änderung zu nennen. Antwortet er nicht oder lehnt ab, hilft dir die Verbraucherzentrale. Beschwerden nimmt auch die Bundesnetzagentur entgegen.

Mit Stromfahnder kannst du Zählerstände per Foto erfassen, deine Rechnung hochladen und jeden Tag mit dem Vorjahr vergleichen. Die Kostenprognose warnt dich vor einer Nachzahlung. Danach kannst du Tarife für deine Postleitzahl vergleichen. Das ist kostenlos und geht ohne Smart Meter: jetzt registrieren oder Funktionen ansehen.

Häufige Fragen

Wie viel Zeit hat mein Versorger, mir eine Strompreiserhöhung anzukündigen?

Bei Sonderverträgen muss er Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher informieren (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Grundversorgung muss er die Erhöhung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dich zeitgleich per Brief informieren (§ 5 Abs. 2 StromGVV).

Bis wann muss die Sonderkündigung beim Versorger sein?

Spätestens bis zu dem Tag, an dem der neue Preis gilt. Gilt die Erhöhung ab dem 1. eines Monats, muss die Kündigung bis zum letzten Tag des Vormonats eingehen. Kündige selbst in Textform und lass dir den Eingang bestätigen.

Darf der Preis trotz Preisgarantie steigen?

Solange die Garantie läuft, ist eine Erhöhung der garantierten Preisbestandteile laut Verbraucherzentrale meist nicht zulässig. Viele Garantien gelten aber nicht für Steuern, Umlagen oder Netzentgelte. Was genau abgedeckt ist, steht in deinem Vertrag.

Was gilt, wenn die Mitteilung zu spät kam?

Im Sondervertrag ist eine verspätete oder fehlende Mitteilung laut Verbraucherzentrale in der Regel unwirksam und es gelten weiter die alten Preise. Widersprich schriftlich und zahle den erhöhten Betrag nur unter Vorbehalt.

Muss ich am Tag der Preisänderung den Zähler ablesen?

Pflicht ist das nicht, aber sinnvoll. Ohne Ablesung wird der Verbrauch zeitanteilig auf alten und neuen Preis aufgeteilt (§ 12 Abs. 2 StromGVV). Mit einem Foto des Zählerstands und Datum ist die Abgrenzung genau.

Erhöht sich mein Abschlag automatisch?

In der Grundversorgung darf der Versorger den Abschlag um den Prozentsatz der Preisänderung anpassen (§ 13 Abs. 2 StromGVV). Bei Sonderverträgen steht die Regel in den Vertragsbedingungen. Rechne nach, ob der neue Abschlag zu deinem Verbrauch passt.

Quellen

Alle Kostenbeispiele mit einem Strompreis von 32 Cent pro kWh. Angaben ohne Gewähr; bei technischen Fragen hilft eine Elektrofachkraft.

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