Stromfahnder

Widerspruch gegen die Stromrechnung: Fristen, Musterschreiben und der kostenlose Weg zur Schlichtungsstelle Energie

7 Min. Lesezeit · Stand: 15. Oktober 2026

Wenn du deine Stromrechnung für falsch hältst, widersprich schriftlich und zahle den strittigen Teil vorerst unter Vorbehalt. Verweigern darfst du die Zahlung in der Grundversorgung nach § 17 StromGVV nur in zwei Fällen: wenn die Rechnung ernsthaft offensichtlich falsch sein kann, oder wenn der Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im Vorjahr und du eine Zählerprüfung verlangt hast. Der Versorger muss deine Beschwerde nach § 111a EnWG innerhalb von vier Wochen beantworten. Hilft er dir nicht, kannst du die Schlichtungsstelle Energie anrufen. Für private Verbraucher ist das kostenlos.

Erst prüfen: Ist die Rechnung falsch oder der Verbrauch wirklich gestiegen?

Ein Widerspruch hat nur Erfolg, wenn du einen Fehler benennen kannst. Häufige Fehler sind ein geschätzter Zählerstand, ein Zahlendreher beim Ablesen, eine falsche Zählernummer, ein falscher Arbeitspreis oder Grundpreis oder Abschläge, die nicht verbucht wurden. Wie du die einzelnen Posten liest, erklärt der Artikel Stromrechnung verstehen. Hinweise auf eine Schätzung findest du unter geschätzter Zählerstand.

Prüfe außerdem mit deinem eigenen Zähler, ob du tatsächlich mehr Strom verbrauchst. So gehst du vor:

  1. Vergleiche den Zählerstand auf der Rechnung mit einem Foto oder einer Notiz vom selben Tag. Liegt der Wert auf der Rechnung deutlich über deinem eigenen, wurde vermutlich geschätzt oder falsch abgelesen.
  2. Lies den Zähler eine Woche lang jeden Tag zur gleichen Uhrzeit ab. Rechne den Tagesverbrauch mal 365 und vergleiche das Ergebnis mit dem Jahresverbrauch auf der Rechnung.
  3. Miss die Grundlast über Nacht: Notiere spätabends den Zählerstand, wenn alle Geräte aus sind, die du nicht brauchst, und lies morgens erneut ab. Kühlschrank, Router und Geräte im Standby laufen dabei weiter.
  4. Ist die Grundlast hoch, liegt die Ursache eher bei einem Gerät im Haushalt als bei der Rechnung. Die Suche danach beschreibt Stromverbrauch plötzlich gestiegen.

Rechenbeispiel · Grundlast über Nacht hochrechnen

  • Zählerstand um 22:00 Uhr: 45.210,4 kWh, um 6:00 Uhr: 45.211,2 kWh
  • Verbrauch in 8 Stunden: 0,8 kWh, also 0,8 kWh ÷ 8 h = 0,1 kW = 100 Watt Dauerlast
  • Hochgerechnet aufs Jahr: 0,1 kW × 8.760 h = 876 kWh
  • Kosten bei 32 Cent pro kWh: 876 kWh × 0,32 € = 280,32 €

Eine Dauerlast von 100 Watt macht schon rund 280 € im Jahr aus. Lässt sich der Mehrverbrauch so erklären, bringt ein Widerspruch wenig.

Musst du trotzdem zahlen? Das regelt § 17 StromGVV

Nach § 17 Abs. 1 StromGVV sind Rechnungen und Abschläge frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Ein Widerspruch berechtigt in der Grundversorgung nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn eine der beiden Ausnahmen vorliegt. Aufrechnen darfst du nach § 17 Abs. 3 StromGVV nur mit Gegenforderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 StromGVV und Empfehlungen der Verbraucherzentrale
SituationWas du tun kannst
Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers (z. B. fehlende Zählerstände, falsche Zählernummer, klarer Rechenfehler)Zahlung des fehlerhaften Teils verweigern oder aufschieben und schriftlich widersprechen
Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als doppelt so hoch wie im vergleichbaren VorzeitraumZählerprüfung verlangen. Bis zum Ergebnis darfst du die Zahlung aufschieben
Du hältst nur einen Teil für falsch, kannst den Fehler aber nicht belegenRechnung zahlen, den strittigen Teil ausdrücklich unter Vorbehalt
Sondervertrag statt GrundversorgungEs gelten die AGB deines Vertrags. Vor einer Zahlungsverweigerung beraten lassen

Stellt sich ein Fehler heraus, regelt § 18 StromGVV die Korrektur: Zu viel Gezahltes wird erstattet, zu wenig Gezahltes nachberechnet. Die Nachberechnung umfasst grundsätzlich den Ablesezeitraum vor der Feststellung des Fehlers, höchstens drei Jahre. Zeigt die Prüfung keinen Fehler am Zähler, trägst du laut Verbraucherzentrale die Kosten der Prüfung. Wie die Prüfung abläuft, steht unter Befundprüfung.

So widersprichst du richtig – mit Mustertext

Widersprich schriftlich, am besten per Einschreiben, damit du den Zugang nachweisen kannst. Gib Kundennummer, Rechnungsnummer und Zählernummer an. Beschreibe den Fehler so genau wie möglich, denn ein pauschales „Die Rechnung ist zu hoch“ reicht nicht.

Mustertext zum Anpassen

Betreff: Widerspruch gegen die Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum] – Kundennummer [Nummer], Zählernummer [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerspreche ich der oben genannten Rechnung. Begründung: [z. B. Der abgerechnete Endzählerstand von 45.800 kWh ist falsch. Laut meinem beigefügten Foto vom [Datum] stand der Zähler bei 45.320 kWh.] [Falls zutreffend: Der abgerechnete Verbrauch ist mehr als doppelt so hoch wie im Vorjahr, ohne dass sich an meinem Haushalt etwas geändert hat. Ich beantrage eine Prüfung der Messeinrichtung und mache von meinem Recht nach § 17 Abs. 1 StromGVV Gebrauch.]

Den unstrittigen Betrag von [Betrag] € überweise ich fristgerecht. Den strittigen Betrag von [Betrag] € zahle ich nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Bitte korrigieren Sie die Rechnung und antworten Sie mir innerhalb von vier Wochen gemäß § 111a EnWG. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Adresse, Datum, Unterschrift]

Rechenbeispiel · Strittigen Betrag berechnen

  • Vorjahr: 2.400 kWh, aktuelle Rechnung: 5.200 kWh
  • Doppelter Vorjahreswert: 2.400 kWh × 2 = 4.800 kWh, die Rechnung liegt also mehr als doppelt so hoch
  • Mehrverbrauch: 5.200 kWh − 2.400 kWh = 2.800 kWh
  • Strittiger Arbeitspreis bei 32 Cent pro kWh: 2.800 kWh × 0,32 € = 896 €

Unter Vorbehalt oder vorerst gar nicht zahlst du in diesem Fall die 896 €, die auf den Mehrverbrauch entfallen. Den Betrag für den gewohnten Verbrauch zahlst du pünktlich.

Vierwochenfrist und Schlichtungsstelle Energie

Nach § 111a EnWG muss der Versorger deine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten. Hilft er ihr nicht ab, muss er die Ablehnung schriftlich begründen und dich auf das Schlichtungsverfahren hinweisen, mit Anschrift und Webseite der Schlichtungsstelle. Antwortet der Versorger innerhalb der vier Wochen gar nicht, kannst du dich laut Schlichtungsstelle trotzdem an sie wenden.

  • Kosten: Für private Verbraucher ist das Verfahren kostenlos. Nach § 111b Abs. 6 EnWG darf die Schlichtungsstelle nur bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen ein Entgelt von höchstens 30 Euro verlangen.
  • Teilnahme: Beantragst du die Schlichtung, muss der Versorger nach § 111b Abs. 1 EnWG daran teilnehmen.
  • Antrag: Du stellst ihn online über das Formular der Schlichtungsstelle und kannst dabei Unterlagen hochladen, am besten als PDF.
  • Dauer: Das Verfahren soll innerhalb von drei Monaten ab seiner Eröffnung abgeschlossen sein.
  • Ergebnis: Die Schlichtungsempfehlung bindet nur, wenn alle Beteiligten sie anerkennen. Der Weg zu den Gerichten bleibt offen.

Checkliste: Diese Belege brauchst du

  • Die beanstandete Rechnung und die Rechnung des Vorjahres zum Vergleich
  • Fotos des Zählers mit Datum, auf denen Zählernummer und Zählerstand lesbar sind
  • Deine Ablesungen über mehrere Tage und das Ergebnis der Grundlastmessung über Nacht
  • Vertragsbestätigung oder letzte Preisänderungsmitteilung mit Arbeitspreis und Grundpreis
  • Kontoauszüge mit den gezahlten Abschlägen
  • Dein Widerspruch samt Einlieferungsbeleg und die Antwort oder Ablehnung des Versorgers
  • Falls vorhanden: Protokoll vom Einzug, Auszug oder Zählertausch

Mit Stromfahnder hast du diese Belege griffbereit: Du fotografierst den Zählerstand, lädst die Rechnung hoch und vergleichst jeden Tag mit dem Vorjahr. Die App ist kostenlos und funktioniert ohne Smart Meter. Alle Funktionen findest du unter Funktionen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einer Stromrechnung zu widersprechen?

Eine feste Widerspruchsfrist nennt die StromGVV nicht. Widersprich trotzdem sofort, denn die Rechnung wird frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig (§ 17 Abs. 1 StromGVV). Bis dahin solltest du deine Einwände vorgebracht haben.

Darf ich die Zahlung einfach verweigern?

In der Grundversorgung nur in zwei Fällen: wenn die Rechnung ernsthaft offensichtlich falsch sein kann, oder wenn sich der Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als verdoppelt hat und du eine Zählerprüfung verlangt hast. In allen anderen Fällen zahlst du den strittigen Teil unter Vorbehalt.

Was passiert, wenn der Versorger nicht innerhalb von vier Wochen antwortet?

Nach § 111a EnWG muss er innerhalb von vier Wochen ab Zugang antworten. Tut er das nicht, kannst du laut Schlichtungsstelle Energie direkt einen Schlichtungsantrag stellen.

Kostet die Schlichtungsstelle Energie etwas?

Für private Verbraucher ist das Verfahren kostenlos. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen darf ein Entgelt von höchstens 30 Euro verlangt werden (§ 111b Abs. 6 EnWG).

Wer zahlt die Zählerprüfung?

Findet die Prüfung keinen Fehler, trägst du laut Verbraucherzentrale die Kosten. Miss deshalb vorher mit Ablesungen und dem Grundlasttest, ob der Mehrverbrauch aus deinem Haushalt kommt.

Gilt das auch für Sonderverträge?

§ 17 StromGVV gilt für die Grundversorgung. Bei Sonderverträgen sind die AGB maßgeblich. Die Vierwochenfrist nach § 111a EnWG und die Schlichtungsstelle Energie gelten aber auch für diese Verträge.

Quellen

Alle Kostenbeispiele mit einem Strompreis von 32 Cent pro kWh. Angaben ohne Gewähr; bei technischen Fragen hilft eine Elektrofachkraft.

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