Stromsperre droht: Fristen, Rechte und Ratenzahlung bei Stromschulden
7 Min. Lesezeit · Stand: 10. Oktober 2026
Dein Versorger darf den Strom nicht einfach abstellen. Der Rückstand muss mindestens 100 Euro und zugleich mindestens das Doppelte deines monatlichen Abschlags betragen. Die Sperre muss vier Wochen vorher angedroht und acht Werktage vorher angekündigt werden. Bist du in der Grundversorgung, muss dir der Versorger eine zinsfreie Ratenzahlung anbieten. Bei Schulden über 300 Euro läuft sie 12 bis 24 Monate. Nimmst du das Angebot vor der Sperre an, darf nicht gesperrt werden. Hier erfährst du, welche Fristen gelten, wie du die Raten bekommst, wer dir hilft und wie du am Zähler prüfst, warum die Rechnung so hoch ist.
Wann eine Stromsperre überhaupt erlaubt ist
Die Regeln zur Sperre stehen heute vor allem im Energiewirtschaftsgesetz. Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) verweist in § 19 ausdrücklich auf die §§ 41f und 41g EnWG. Nach § 41f Abs. 1 EnWG darf der Versorger den Netzbetreiber erst mit der Sperre beauftragen, wenn du trotz Mahnung nicht zahlst. Dazu müssen diese Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestrückstand (§ 41f Abs. 3 EnWG): mindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags. Zahlst du keine Abschläge, zählt mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung. In beiden Fällen müssen außerdem mindestens 100 Euro offen sein.
- Nicht mitgezählt werden Forderungen, die du formgerecht und begründet beanstandet hast, gestundete Beträge, Rückstände aus einer strittigen Preiserhöhung und Rückstände, die bei der Schlichtungsstelle liegen.
- Verhältnismäßigkeit (§ 41f Abs. 1 und 2 EnWG): Die Sperre ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zum Rückstand steht oder wenn du darlegst, dass du voraussichtlich zahlen wirst. Unverhältnismäßig ist sie vor allem dann, wenn sie Leib oder Leben konkret gefährdet, etwa wegen Krankheit oder Alter. Das musst du auf Verlangen glaubhaft machen.
| Schritt | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mahnung mit Androhung der Sperre (darf zusammen verschickt werden) | Sperre frühestens 4 Wochen nach der Androhung | § 41f Abs. 1 EnWG |
| Schriftliche Ankündigung des konkreten Sperrtermins | mindestens 8 Werktage vorher | § 41f Abs. 5 EnWG |
| Angebot einer Abwendungsvereinbarung (Grundversorgung) | spätestens mit der Ankündigung | § 41g Abs. 1 EnWG |
| Wiederherstellung nach der Sperre | unverzüglich, sobald die Gründe wegfallen und die Kosten bezahlt sind | § 41f Abs. 7 EnWG |
Rechenbeispiel · Ist die Sperrgrenze erreicht?
- Monatlicher Abschlag: 120 Euro
- Doppelter Abschlag: 2 × 120 Euro = 240 Euro
- Offene Nachzahlung: 960 Euro
- 960 Euro liegt über 240 Euro und über 100 Euro
Beide Grenzen sind überschritten. Nach Androhung und Ankündigung dürfte gesperrt werden, außer du handelst vorher.
Ratenzahlung: dein Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung
Bist du in der Grundversorgung, kannst du nach § 41g Abs. 1 EnWG eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Fragst du nicht selbst, muss dir der Grundversorger sie spätestens mit der Ankündigung der Sperre anbieten. Die Vereinbarung enthält zinsfreie Monatsraten für den Rückstand. Im Gegenzug wirst du weiter beliefert, solange du die laufenden Abschläge zahlst. In der Regel läuft die Vereinbarung 6 bis 18 Monate. Liegt der Rückstand über 300 Euro, sind es 12 bis 24 Monate. Nimmst du das Angebot vor der Sperre an, darf der Strom nicht abgestellt werden. Hältst du die Vereinbarung später nicht ein, darf der Versorger nach den Regeln des § 41f wieder sperren.
Mit der Androhung muss der Versorger auf dieses Recht hinweisen und dir ein Antwortformular beilegen (§ 41g Abs. 2 EnWG). Hast du einen Sondervertrag (alles außerhalb der Grundversorgung), gibt es diesen Anspruch nach Auskunft der Verbraucherzentrale nicht. Auch dann muss dir der Versorger mit der Androhung aber alternative Zahlungspläne, Beratungsstellen und staatliche Hilfen nennen (§ 41f Abs. 4 EnWG).
Rechenbeispiel · Raten für 960 Euro Rückstand, gerechnet mit 32 Cent pro kWh
- Rückstand über 300 Euro: Laufzeit 12 bis 24 Monate
- Rate bei 24 Monaten: 960 Euro ÷ 24 = 40 Euro
- Rate bei 12 Monaten: 960 Euro ÷ 12 = 80 Euro
- Neuer Verbrauch zum Beispiel 6.000 kWh im Jahr × 0,32 Euro = 1.920 Euro ÷ 12 = 160 Euro Abschlag (ohne Grundpreis)
- Monatliche Belastung: 160 Euro + 40 Euro = 200 Euro
Wähle die Laufzeit so, dass du Rate und laufenden Abschlag sicher zahlen kannst. Platzt die Vereinbarung, droht die Sperre erneut.
Ist die Rechnung überhaupt richtig? Dein Recht auf Zahlungsaufschub
Prüf vor der Ratenzahlung, ob die Nachzahlung stimmt. Nach § 17 Abs. 1 StromGVV darfst du die Zahlung in der Grundversorgung aufschieben oder verweigern, wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist. Das gilt auch, wenn dein Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im Vorjahreszeitraum und du eine Nachprüfung des Zählers verlangst. Häufige Fehler sind geschätzte Zählerstände, falsche Ablesezeiträume und vertauschte Zähler.
So prüfst du am eigenen Zähler, ob der Mehrverbrauch echt ist
- Zählerstand mit der Rechnung vergleichen: Lies den Zähler heute ab und fotografiere ihn. Liegt der Stand deutlich unter dem Endstand auf der Rechnung, wurde wahrscheinlich zu hoch geschätzt. Wie du abliest, steht im Ratgeber Stromzähler ablesen.
- Prüfen, ob die Zählernummer stimmt: Die Nummer auf der Rechnung muss mit der Nummer auf deinem Zähler übereinstimmen.
- Grundlast über Nacht messen: Lies den Zähler abends ab, bevor du schlafen gehst, und morgens gleich nach dem Aufstehen wieder. Teil die Differenz durch die Stunden dazwischen. So erfährst du, was dauerhaft läuft. Die Anleitung findest du unter Grundlast messen.
- Vorher/nachher vergleichen: Lies eine Woche lang täglich zur gleichen Zeit ab. Schalte dann einen Verdächtigen aus, zum Beispiel ein Zweitgerät oder einen Heizlüfter, und lies weiter ab.
Rechenbeispiel · Was eine hohe Grundlast kostet (32 Cent pro kWh)
- Zählerstand abends 22 Uhr: 45.210,4 kWh, morgens 6 Uhr: 45.211,6 kWh
- Differenz: 1,2 kWh in 8 Stunden = 0,15 kWh pro Stunde = 150 Watt
- Hochgerechnet aufs Jahr: 0,15 kWh × 8.760 Stunden = 1.314 kWh
- Kosten: 1.314 kWh × 0,32 Euro
rund 420 Euro im Jahr nur für das, was ständig läuft. Bei 50 Watt wären es rund 140 Euro.
Hilfe durch Jobcenter, Sozialamt und Schuldnerberatung
Bekommst du Bürgergeld oder Sozialhilfe, kann das Amt Energieschulden übernehmen. Grundlage sind § 22 Abs. 8 SGB II (Jobcenter) und § 36 Abs. 1 SGB XII (Sozialamt). Sie gelten, wenn die Übernahme nötig ist, um die Wohnung zu sichern oder eine „vergleichbare Notlage“ abzuwenden. Beim Jobcenter gibt es das Geld in der Regel als Darlehen. Das Sozialamt kann es als Zuschuss oder als Darlehen gewähren. Das Darlehen wird später meist in kleinen Beträgen mit deinen Leistungen verrechnet.
- Antrag schriftlich stellen und dir den Eingang bestätigen lassen, wie es die Verbraucherzentralen empfehlen. Leg die Androhung, die Rechnung und deine Einkommensnachweise bei.
- Einverständniserklärung unterschreiben: Mit der Androhung muss dir der Grundversorger ein Formular schicken. Unterschreibst du es, informiert er das Sozialamt (§ 41g Abs. 3 und 4 EnWG). Gesperrt werden darf dann frühestens acht Werktage nach dieser Mitteilung.
- Schuldner- und Energieberatung: Anerkannte Schuldnerberatungen und die Energieberatung der Verbraucherzentrale helfen beim Verhandeln, beim Ratenplan und bei der Suche nach den Stromfressern.
- Andere Leistungen prüfen: Auch wer kein Bürgergeld bekommt, kann Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag haben. Diese Leistungen entlasten das Haushaltsbudget.
Schritt für Schritt: So reagierst du auf eine Sperrandrohung
- Datum notieren: Ab der Androhung läuft die Vier-Wochen-Frist.
- Rückstand prüfen: Ist die Grenze aus doppeltem Abschlag und 100 Euro wirklich erreicht? Zieh beanstandete und gestundete Beträge ab.
- Rechnung kontrollieren: Gleich Zählerstand, Zählernummer und Zeitraum ab. Hilfe dazu gibt der Ratgeber Stromrechnung verstehen. Fehler beanstandest du schriftlich.
- Abwendungsvereinbarung verlangen: Bist du in der Grundversorgung, schick das Formular zurück, bevor gesperrt wird.
- Gründe gegen die Sperre nennen: Teil dem Versorger in Textform mit, wenn jemand im Haushalt krank, pflegebedürftig oder auf Strom angewiesen ist, etwa für medizinische Geräte.
- Hilfe beantragen: Wende dich an Jobcenter, Sozialamt oder Schuldnerberatung.
- Abschlag anpassen: Lass den Abschlag an deinen echten Verbrauch anpassen, damit kein neuer Rückstand entsteht. Wie das geht, steht unter Abschlag anpassen.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag darf der Strom gesperrt werden?
Der Rückstand muss mindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags betragen und zugleich mindestens 100 Euro (§ 41f Abs. 3 EnWG). Beanstandete, gestundete oder bei der Schlichtungsstelle liegende Beträge zählen nicht mit.
Wie lange vorher muss eine Stromsperre angekündigt werden?
Die Sperre muss vier Wochen vorher angedroht werden. Der konkrete Termin muss mindestens acht Werktage vorher schriftlich angekündigt werden (§ 41f Abs. 1 und 5 EnWG).
Habe ich ein Recht auf Ratenzahlung?
In der Grundversorgung ja. Der Versorger muss dir eine zinsfreie Abwendungsvereinbarung anbieten. Sie läuft in der Regel 6 bis 18 Monate, bei mehr als 300 Euro Rückstand 12 bis 24 Monate (§ 41g Abs. 1 EnWG). Bei Sonderverträgen gibt es keinen solchen Anspruch.
Zahlt das Jobcenter meine Stromschulden?
Das kann es nach § 22 Abs. 8 SGB II, wenn dadurch eine Notlage abgewendet wird. In der Regel gibt es das Geld als Darlehen, das später mit deinen Leistungen verrechnet wird. Stell den Antrag schriftlich und möglichst vor der Sperre.
Darf ich eine Nachzahlung verweigern, wenn sie viel zu hoch ist?
In der Grundversorgung darfst du die Zahlung aufschieben, wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist. Das gilt auch, wenn der Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im Vorjahreszeitraum und du eine Zählerprüfung verlangst (§ 17 Abs. 1 StromGVV). Beanstande das schriftlich und mit Begründung.
Was passiert, wenn ich die Raten nicht zahlen kann?
Hältst du die Abwendungsvereinbarung nicht ein, darf der Versorger nach den Regeln des § 41f EnWG erneut sperren. Wähle deshalb eine Rate, die du sicher zahlen kannst, und hol dir rechtzeitig Hilfe bei einer Schuldnerberatung.
Quellen
- § 41f EnWG – Unterbrechung der Versorgung wegen Nichtzahlung
- § 41g EnWG – Abwendungsvereinbarung in der Grundversorgung
- § 17 StromGVV – Zahlung, Verzug
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Verbraucherzentrale: Stromsperre oder Gassperre – was Sie dagegen tun können
Alle Kostenbeispiele mit einem Strompreis von 32 Cent pro kWh. Angaben ohne Gewähr; bei technischen Fragen hilft eine Elektrofachkraft.
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